Besuchs-und Vermittlungszeit:
| Mo - Sa | 16:00 - 18:00 Uhr u. nach tel. Vereinbarung |
| So | 14:00 - 17:00 Uhr u. nach tel. Vereinbarung |
der Satzung des Tierschutzverein Geislingen und Umgebung
e.V.
erstellt durch den einberufenen Ausschuß im Mai
2003
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen ,,Tierschutzverein Geislingen und Umgebung e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Geislingen unter Nr. 286 eingetragen.
Er ist Mitglied im Deutschen Tierschutzbund eV., Landesverband Baden- Württemberg.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 73312 Geislingen-Türkheim.
(3) Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Ehrenamt, Hauptamt
(1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Aufwendungen im Interesse des Vereines
können erstattet werden. Uber die Erstattung entscheidet der
Vorstand.
(2) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich
tätig.
(3) Falls die im Zusammenhang mit dem Tierheimbetrieb anfallende Arbeit
das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit
übersteigt, ist eine hauptamtliche Tierheimleitung
anzustellen, sowie erforderlichenfalls auch das unbedingt notwendige
Hilfspersonal. Für diese Tätigkeiten dürfen
keine unverhältnismäßig hohen
Vergütungen gewährt werden.
(4) Personen, die in einem Vertragsverhältnis zum
Verein stehen, können nicht Mitglieder im Vorstand werden.
§ 3 Zweck des Vereines
(1) Zweck des Vereines ist insbesondere die Förderung und Vertretung des Tierschutzgedanken; die Betreuung und Pflege herrenloser Tiere oder aus anderen Gründen betreuungsbedürftiger Tiere; die Verhütung von Tierquälerei, Tiemißhandlung und Tiermißbrauch; die Aufklärung über Tierschutzprobleme, sowie die Förderung des Verständnisses für Tiere in der Öffentlichkeit insbesondere durch die Sachkunde über die Lebens- und Haltungsbedingungen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht
durch folgende
Maßnahmen:
-
Errichtung, Unterhaltung und Betrieb eines Tierheimes nach
Maßgabe der Richtlinien und Vorgaben des Deutschen
Tierschutzbund e.V. und anderer gesetzlicher Vorschriften, in der
jeweils geltenden Fassung.
-
Veranlassung strafrechtlicher Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen
ohne Ansehen der Person.
-
Herausgabe und Verbreitung von Publikationen.
-
Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch
die Presse, durch Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen.
-
eventueller Bildung einer Jugendgruppe und ähnlichem.
(2) Soweit keine Beeinträchtigung des Vereinszweckes zu befürchten steht und die Unterbringungsmöglichkeiten es zulassen, werden auch Tiere gegen Entgelt vorübergehend untergebracht (Pensionstiere). Das Entgelt ist so zu bemessen, dass die Kosten für Unterbringung, Pflege und Futter gedeckt sind. Vorgeschriebene bzw. erforderliche tierärztliche Maßnahmen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Etwaige Gewinne, insbesondere aus dem Erlös der Veräußerung von Fundtieren und Abgabetieren, dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck Verwendung finden. Gleiches gilt für Spenden und eventuelle Erbschaften.
(4) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz der Haustiere, Nutztiere und die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt.
§ 4 Mitgliedschaft, Beitragspflicht
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften. Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens das 10. Lebensjahr vollendet haben. Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.
(3) Jugendliche Mitglieder sind, welche das 18.Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Sie sind nicht wählbar aber stimmberechtigt, sobald sie das 14.Lebensjahr erreicht haben. Jugendliche Mitglieder zahlen einen jährlichen, in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Jugendmitgliedsbeitrag, der sich in zumutbaren Grenzen halten soll. Zur Mitgliedschaft und Betätigung im Verein muß der Jugendliche eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
(4) Mitglieder des Vereines, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können nach Maßgabe eines durch die Mitgliederversammlung bestimmten Reglement durch Beschluß der Vorstandsschaft zu Ehrenmitgliedern des Vereines ernannt werden. Diese sind von der Beitragspflicht befreit und im übrigen den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
(5) Ordentliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der zu Beginn des Geschäftsjahres fällig wird. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Wird der Mitgliedsbeitrag erhöht, so kann die Erhöhung erst in dem der Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahr wirksam werden.
Seite: 1..2..3..4